Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Entschädigungszahlungen, die sie auf einen Wasserschaden gezahlt hat, der sich am 7.8.2003 in der Eigentumswohnung des Beklagten im Hause Y-Straße in E ereignete. Das gesamte Gebäude ist durch den Rahmenversicherungsvertrag vom 25.4.2003 zwischen der Klägerin und der Hausverwalterin Fa. N gegen Leitungswasserschäden versichert. Der Beklagte ist als Wohnungseigentümer mitversichert. In dieser Wohnung, in welcher der Beklagte lebt, kam es am 7.8.2003 zu einem Wasserschaden. Der Beklagte hatte auf seinem Balkon Blumen gegossen. Dazu hatte er einen Schlauch benutzt, der an der Wasserzapfstelle der Abstellkammer der Wohnung angeschlossen war mithilfe einer Quetschverbindung des Herstellers Gardena. Am anderen Ende des Schlauches befand sich das Ventil. Der Beklagte wurde durch ein eingehendes einstündiges Telefonat unterbrochen und verließ sodann das Haus.

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