“ … Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Ansprüche aus dem Schadensereignis vom 1.1.2002.

Die Beklagte ist gem. § 25 Abs. 1 VVG von ihrer Leistungspflicht befreit, da der Kläger nach Abschluss des Versicherungsvertrages ohne Einwilligung der Beklagten eine Erhöhung der Gefahr vorgenommen hat.

Unstreitig hat der Kläger umfangreiche Materialien seines Polstereibetriebes in dem Wohngebäude gelagert. Bereits hierdurch hat der Kläger objektiv den Tatbestand der Gefahrerhöhung verwirklicht, indem er das allein für Wohnzwecke bestimmte Gebäude einer veränderten, nicht versicherten Nutzung, wenn auch nur vorübergehend, zugeführt hat. Die Verwendung der Räumlichkeiten für die Lagerung umfangreichen Materials unterschiedlichster Zusammensetzung erhöht die Möglichkeit einer Risikoverwirklichung in Bezug auf den Schadeneintritt, da die über den reinen Wohnzwecke erfolgte Bestückung des Gebäudes mit Gegenständen naturgemäß ein erhöhtes Brandentstehungs- und Brandbeschleunigungspotenzial darstellen.

Den Beweis dafür, dass diesem Tatbestand entgegenstehend eine Gefahrerhöhung nicht vorgelegen hat, konnte der Kläger nicht erbringen.

Auch unter Berücksichtigung der streitigen Darlegungen des Klägers in seiner Inventardarstellung konnte der Sachverständige K feststellen, dass entgegen der Behauptung des Klägers, die gelagerten Materialien nicht schwer entflammbar gewesen sind. Wenn sie im Rückschluss dann leicht oder normal entflammbar gewesen sind, hat sich durch die Lagerung die oben geschilderte Gefahrerhöhung realisiert. … “

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