1. Die Auswertung des Schaublattes eines Fahrtenschreibers i.S.v. § 57a Abs. 1 StVZO oder eines EG-Kontrollgerätes gem. Art. 3 Abs. 1 VO EWG Nr. 3821/85 zum Zwecke der Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen kann das Gericht im Regelfall ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen vornehmen.

2. Zum Ausgleich von Fehlerquellen ist ein Toleranzwert von 6 km/h von der festgestellten Geschwindigkeit in Abzug zu bringen. Dieser Toleranzwert wird aus Anhang 1 Ziff. 3 f Nr. 3b zur Verordnung EWG Nr. 3821/85 hergeleitet.

(Leitsätze des Einsenders)

OLG Bamberg, Beschl. v. 26.10.2007 – 2 Ss OWi 843/07

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