II. 1. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Soweit er seinen Feststellungsantrag im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren teilweise anders formuliert, handelt es sich hierbei im Wesentlichen lediglich um eine Klarstellung ohne inhaltliche Änderung, die ohne Weiteres zulässig ist. Eine inhaltliche Abweichung liegt allerdings insofern vor, als keine Beschränkung auf 50 % der entstandenen Schäden mehr vorgenommen wird. Insoweit handelt es sich um eine gem. den §§ 525 Satz 1, 264 Nr. 2 Fall 1 ZPO ohne Zustimmung des Gegners zulässige, da lediglich betragsmäßige, Erweiterung des Klageantrags.

2. Die Berufung hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg.

a. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2 aus den §§ 7, 18 Abs. 1 StVG einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von EUR 6.000,00, Zahlung materiellen Schadensersatzes in Höhe von EUR 2.174,31 sowie einer monatlichen Haushaltsführungsrente in Höhe von EUR 25,80 ab dem 1.6.2015.

aa. Die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten zu 2 dem Grunde nach aus § 18 Abs. 1 StVG liegen vor. (wird ausgeführt)

bb. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei eine Haftungsquote von 80 % zu 20 % zu Lasten des Klägers angenommen. (wird ausgeführt)

cc. Hinsichtlich der Anspruchshöhe ist das landgerichtliche Urteil lediglich hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens und des Pflegeschadens des Bruders zu beanstanden. Der Kläger hat Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von EUR 6.000,00, Schadensersatz in Höhe von insgesamt EUR 2.174,31 sowie auf Zahlung einer monatlichen Haushaltsführungsrente in Höhe von EUR 25,80 ab dem 1.6.2015.

(1) Ein höheres Schmerzensgeld war dem Kläger nicht zuzuerkennen, weil die Bemessung durch das Landgericht keinem Rechtsfehler unterliegt. Die von dem Kläger in der Berufung ins Feld geführten Bemessungsfaktoren hat das Landgericht sämtlich in seiner Abwägung berücksichtigt. Es hat die unfallbedingten Verletzungen des Klägers, die Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und die Dauerschäden in seine Ermessenserwägung im Einzelfall eingestellt.

(2) Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz seines Haushaltsführungsschadens in Höhe von EUR 816,40 sowie auf Zahlung einer monatlichen Haushaltsführungsrente in Höhe von EUR 25,80 ab dem 1.6.2015.

(a) Das angegriffene Urteil ist bezüglich des Haushaltsführungsschadens lediglich hinsichtlich des angesetzten Stundensatzes von EUR 8,00 zu beanstanden.

Die Würdigung des Landgerichts hinsichtlich des für den Haushaltsführungsschaden anzusetzenden Stundesatzes ist insoweit rechtsfehlerhaft, als es seiner Entscheidung ohne weitere Erläuterung und Offenlegung der Grundlagen der Schätzung einen Stundensatz von EUR 8,00 zugrunde gelegt hat.

Der Senat schätzt nach eigener Würdigung der Umstände des Einzelfalles gemäß den §§ 525 Satz 1, 287 Abs. 1 ZPO den Stundensatz auf EUR 10,00. Die Höhe des Stundensatzes hat sich grundsätzlich am Nettolohn einer vergleichbaren entgeltlich eingesetzten Hilfskraft auszurichten (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 31.8.2018 – 8 U 53/15 –, juris; Wagner, in: MüKo zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 843, Rn 18). Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Bezug auf die Vergütung einer entsprechenden Hilfskraft in der Bundesrepublik Deutschland erhebliche regionale Unterschiede bestehen (vgl. etwa Gräfenstein/Strunk, NZV 2020, 176, 179). Auch das vom Kläger in Bezug genommen Urteil des BGH setzt insofern keine allgemein gültigen Maßstäbe, sondern hat lediglich im Einzelfall eine Anlehnung des Stundensatzes an den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) durch das OLG Oldenburg nicht beanstandet (s. BGH, Urt. v. 3.2.2009 – VI ZR 183/08 –, NJW 2009, 2060, 2061).

Vor diesem Hintergrund ist im Streitfall der insoweit anzusetzende Stundensatz für den hier relevanten Zeitraum auf EUR 10,00 zu schätzen (so etwa auch OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 31.8.2018 – 8 U 53/15 –, juris; Urt. v. 14.1.2019 – 29 U 69/17 –, juris; OLG Köln, Urt. v. 25.11.2015 – I-5 U 73/14 –, juris; LG Frankfurt am Main, Urt. v. 6.10.2017 – 2-25 O 231/09 –).

In dieser Schätzung liegt kein Verstoß gegen den §§ 525 Satz 1, 308 Abs. 1 ZPO. Zwar hat der Kläger insoweit lediglich einen Stundensatz in Höhe von EUR 9,51 angesetzt. Daran ist der erkennende Einzelrichter des Senats indes nicht gebunden. Beantragt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer bestimmten Summe, die sich aus einzelnen unselbstständigen Rechnungsposten zusammensetzt, dann ist das Gericht befugt, diese Rechnungsposten der Höhe nach zu verschieben und auch über den bei einzelnen Posten genannten Betrag hinauszugehen, sofern nur die beantragte Höhe insgesamt nicht überschritten wird (vgl. Musielak, in: ders./Voit (Hrsg.), ZPO, 20. Aufl. 2023, § 308, Rn 5 m.w.N.). So liegt es hier, da auch mit dem durch den erkennenden Einzelrichter angesetzten Stundensatz die von dem Kläger mit seinem Berufungsantrag zu 3 begehrte Höhe der Haushaltsführungsrente deutlich unterschritten wird.

(b) Das Landgericht hat im Übrigen rechtsfehlerfrei einen ersatzfähigen Haushaltsführungsschaden ...

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