1. Die nachträgliche Beschränkung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch stellt eine teilweise Rücknahme des Einspruchs dar, für deren Wirksamkeit der Verteidiger gemäß § 67 Abs. 1 S. 2 OWiG i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO einer ausdrücklichen Ermächtigung des Betroffenen bedarf.

2. Die ausdrückliche Ermächtigung des Betroffenen zur Beschränkung des Einspruchs ist auch dann erforderlich, wenn dem Verteidiger eine Vertretungsvollmacht im Sinne von § 73 Abs. 3 OWiG erteilt worden war.

3. Die ausdrückliche Ermächtigung kann sich aus der in der Vollmachtsurkunde vorgesehenen Befugnis, Rechtsmittel einzulegen und zurückzunehmen, ergeben, wenn die Vollmacht gerade für die Durchführung des Einspruchsverfahrens erteilt wurde. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Vollmacht im Ermittlungsverfahren nach Anhörung des Betroffenen und vor Erlass des Bußgeldbescheids erteilt worden war.

BayObLG, Beschl. v. 21.12.2023 – 202 ObOWi 1264/23

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