Das OLG Düsseldorf hat in einer unveröffentlichten Entscheidung auch dem Beruf des Betroffenen ("Kraftfahrer") ohne weitere Begründung eine entscheidende Bedeutung zugemessen.[90] Ähnlich hat das BayObLG in einem Fall eines 40-jährigen Außendienstmitarbeiters entschieden, der über "große Fahrpraxis" verfügte und mit seinem Fahrzeug vertraut war.[91] Richtig kann hier jedoch allenfalls sein, dass Erfahrung und hohe Fahrleistungen als Indiz nur "kleine Puzzleteile" im Rahmen der Vorsatzannahme sein können, nämlich im Rahmen der Bemerkbarkeit der eigenen gefahrenen Geschwindigkeit.[92] Die Ortskenntnis allein und zwar auch nicht bei Kenntnis der Beschilderung reicht für die Vorsatzannahme nicht aus.[93]

[90] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.2.2001 – 2 b Ss (OWi) 383/00 – (OWi) 4/01 I.
[91] BayObLGSt 1998, 166 (169) = NZV 1999, 97 = NStZ 1999, 140.
[92] So wohl auch angedeutet in OLG Koblenz OLGSt StVG § 25 Nr. 31.
[93] OLG Bamberg, Beschl. v. 24.3.2015 – 3 Ss OWi 294/15 (27 km/h Überschreitung bei max. zulässigen 70 km/h).

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