II.

[2] …“Der Antrag ist abzulehnen.

[3] 1. Eine Berichtigung entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht. Zwar ist eine solche Berichtigung grundsätzlich auch im Falle einer versehentlich unterbliebenen Entscheidung über die Kosten der Streithilfe möglich. Erforderlich dafür ist aber, dass eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten vorliegt, die zudem "offenbar" ist, sich also aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar ist (vgl. nur BGH, Beschl. v. 8.7.2014 – XI ZB 7/13, zfs 2015, 43 m. Anm. Hansens; vom 1.3.2016 – VIII ZR 287/15, zfs 2016, 523 m. Anm. Hansens = AGS 2016, 541 und v. 16.1.2020 – I ZR 80/18, juris Rn 3, jeweils m.w.N.).

[4] Gemessen daran ist das Versehen des Senats, im Tenor des Zurückweisungsbeschlusses nicht auszusprechen, dass der Beklagten auch die Kosten der Streithelferin gemäß § 101 Abs. 1 ZPO auferlegt werden, nicht "offenbar", da es an einem nach außen getretenen Anhaltspunkt für eine Willensabweichung fehlt. Ein solcher Anhaltspunkt kann beispielsweise darin liegen, dass eine Kostenentscheidung ganz unterblieben ist oder in den Gründen der betreffenden Entscheidung zu den Kosten der Streithelferin etwas ausgeführt oder die Vorschrift des § 101 Abs. 1 ZPO benannt wird, was hier jeweils nicht der Fall ist. Allein die Erwähnung der Streithelferin im Rubrum des Senatsbeschlusses genügt dagegen nicht, um von einer offenbaren Unrichtigkeit der Kostenentscheidung im Sinne des >§ 319 Abs. 1 ZPO ausgehen zu können (vgl. nur BGH, Beschl. v. 16.4.2013 – II ZR 297/11, AGS 2013, 356; v. 8.7.2014, a.a.O.; v. 1.3.2016, a.a.O. und v. 16.1.2020, a.a.O., jeweils m.w.N.).

[5] 2. Eine Umdeutung des Antrags in einen solchen auf Ergänzung des Zurückweisungsbeschlusses analog § 321 Abs. 1 ZPO scheidet aus, da die Streithelferin die Einbeziehung ihrer Kosten in die Kostenentscheidung erst nach Ablauf der in § 321 Abs. 2 ZPO vorgesehenen zweiwöchigen Frist beantragt hat.“

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