Die Kl. begehrt von dem Bekl. Leistungen aus einer Kfz-Vollkaskoversicherung.

Sie befuhr am 28.9.2019 gegen 4:00 Uhr morgens mit dem vorgenannten Fahrzeug das Autobahndreieck auf dem Übergang von der BAB 1. Das Fahrzeug kam ins Rutschen, geriet über den Grünstreifen und kollidierte dort mit einem Baum, wodurch das Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Zum Unfallzeitpunkt war es dunkel und die Fahrbahn aufgrund von Regen nass. Bei der Kl. wurde zum Entnahmezeitpunkt um 7:37 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 0,85 Promille festgestellt.

Sie hat behauptet, sie habe, da ein anderes Fahrzeug vor ihr grundlos eine starke Bremsung vorgenommen habe, eine Gefahrenbremsung vornehmen müssen. Dabei sei ihr Fahrzeug ins Rutschen gekommen. Der Unfall sei daher nicht auf ihre Alkoholisierung zurückzuführen, sondern hätte auch einem nüchternen Straßenverkehrsteilnehmer passieren können. Anzeichen einer Alkoholisierung seien nicht zu erkennen, insbesondere sei am Unfallort eine normale Unterhaltung durch die Polizei mit der Kl. möglich gewesen.

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