Die Kl. nimmt die Bekl. auf Leistungen aus einer am 25.6.2013 policierten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Anspruch. Am 18.6.2013 beantragte sie bei der Bekl. den Abschluss einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung. Die Kl. vermittelte sich diesen Vertrag selbst und füllte den Antrag auch selbst aus, wobei sie die Gesundheitsfragen jeweils verneinte. Am 20.2.2016 stellte die Kl. einen Leistungsantrag. Die Bekl. nahm Ermittlungen zu ihrem Gesundheitszustand auf und sprach mit Schreiben vom 10.10.2016 eine rückwirkende Vertragsanpassung aus, mit der Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit rückwirkend ab Vertragsbeginn aus dem Versicherungsschutz ausgeschlossen wurden, sofern psychische und/oder psychosomatische Erkrankungen oder nachgewiesene Folgen dieses Leidens die Ursache der Berufsunfähigkeit bilden.

Das LG hat ausgeführt:

Die Kl. sei auf der Grundlage der Feststellungen des SV als bedingungsgemäß berufsunfähig wegen einer psychischen Erkrankung anzusehen. Sie habe zwar objektiv Falschangaben im Rahmen des Versicherungsantrages gemacht, indem sie verschwiegen habe, dass sie im Zeitraum zwischen Juni und September 2008 und damit im nach den Antragsunterlagen maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum von ihrer Hausärztin eine Überweisung zu einem Psychotherapeuten erhalten und von diesem anschließend in fünf probatorischen Sitzungen untersucht worden sei, bevor dieser entschieden habe, dass eine Behandlung des Lampenfiebers, das Anlass für die Überweisung gewesen sei, nicht erforderlich sei. Hierin liege eine nach den Antragsfragen mitteilungspflichtige Behandlung, Die Kl. sei auch ordnungsgemäß über ihre vorvertragliche Anzeigepflicht beiehrt worden. Die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten sei aber gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 VVG unverschuldet erfolgt. Die Kl. habe sich sowohl gegenüber ihrer Hausärztin als auch bei der Beantwortung der Antragsfragen auf die Einschätzung des Psychologen S. verlassen dürfen, dass sie nicht an einer psychischen Krankheit leide.

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