Zitat

… II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 S. 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen der Kl., auf das sich die Prüfung des VGH beschränkt (§ 124a Abs. 5 S. 2 VwGO), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne nähere Prüfung beantworten lässt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.1.2022 – 22 ZB 21.2116 – BayVBl 2022, 493 Rn 11; OVG NW, Beschl. v. 1.10.2020 – 1 A 2433/20 – juris Rn 4; SächsOVG, Beschl. v. 8.12.2019 – 6 A 740/19 – juris Rn 3; BVerfG, Beschl. v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 Rn 16 f.; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn 9). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

a) Nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG v. 5.3.2003 (BGBl I S. 310, 919), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.7.2020 (BGBl I S. 1653), und § 46 Abs. 1 S. 1 FeV v. 13.12.2010 (BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch die zum Teil zum 1.6.2020 in Kraft getretene Verordnung v. 5.12.2019 (BGBl I S. 2008), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV).

Nach § 11 Abs. 2 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, unter anderem eines Gutachtens eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle (§ 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 5 FeV), anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Bedenken gegen die körperliche und geistige Fahreignung bestehen nach § 11 Abs. 2 S. 2 FeV insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen.

Nach Nr. 6.3 der Anlage 4 zur FeV ist Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nur in leichten Fällen der Parkinsonschen Krankheit und bei erfolgreicher Therapie gegeben. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 ist grundsätzlich dauerhaft ausgeschlossen.

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden, sofern die Untersuchungsanordnung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig, und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt ist (stRspr BVerwG, Urt. v. 12.3.1985 – 7 C 26.83 – BVerwGE 71, 93 = juris Rn 16; Urt. v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 Rn 19; OVG NW, Beschl. v. 17.3.2021 – 16 B 22/21 – DAR 2021, 409 = juris Rn 5).

b) Davon ausgehend stellt der Antrag auf Zulassung der Berufung die Annahme des VG, das Landratsamt habe aus der Nichtvorlage des Gutachtens auf mangelnde Eignung schließen müssen, nicht ernstlich in Frage.

aa) Das VG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die polizeiliche Mitteilung vom 25.3.2020 zum maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtensanordnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2016, a.a.O. Rn 14) hinreichenden Anlass geboten hat, ein ärztliches Fahreignungsgutachten anzuordnen. Die von der Polizei genannte Erkrankung an Parkinson stellt die Fahreignung nach Nr. 6.3 der Anlage 4 zur FeV ohne Weiteres in Frage. Wenn das Zulassungsvorbringen, grundsätzlich stehe dem Autofahren bei einer Parkinsonerkrankung nichts im Wege, das VG hätte die Bemühungen der Kl. zur Diagnose und Therapie ihrer Erkrankung berücksichtigen müssen und die Gutachtensanordnung sei jedenfalls nicht verhältnismäßig, darauf zielen sollte, das Landratsamt habe aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zunächst eine Vorabklärung hinsichtlich Art und Schwere der Erkrankung vornehmen müssen (vgl. dazu BayVGH, Beschl. v. 3.5.2017 – 11 CS 17.312 – juris Rn 17 ff.), greift dies nicht durch.

Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 ist, wie bereits erwähnt, nur in leichten Fällen der Parkinsonschen Krankheit und nur bei erfolgreicher Therapie gegeben. Das VG hat angenommen, der Bericht der Polizei zu ausgeprägten motorischen Störungen der Kl. sei ein konkreter Hinweis darauf, dass möglicherweise schon ein fortgeschrittenes Stadium der Krankheit erreicht sei. Dies rechtfertige die unmittelbare Anordnung eines Gutachtens. Diese Würdigung vermag die Kl., die dem nichts...

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