Für eine durch eine neue Straße beeinträchtigte Grundstückszufahrt gibt es keine Entschädigung nach dem LandesstraßenG, wenn dieses wie in § 39 Abs. 2 S. 1 StrG RP vorsieht, dass der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn eine Straße geändert oder eingezogen wird und dies Grundstückszufahrten und -zugänge auf Dauer unterbricht oder ihre Benutzung erheblich erschwert. Diese Regelung bezieht sich ausschließlich auf Straßen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Hieran fehlt es bei der erstmaligen Herstellung von Verkehrsanlagen. Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht: Wird eine Straße erstmalig hergestellt, handelt es sich bereits nach dem Wortsinn nicht um die Änderung einer Straße. (Leitsatz der Schriftleitung)

VG Koblenz, Urt. v. 16.1.2023 – 1 K 492/22.KO

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