Interessant sind für den mit der Schadensregulierung beauftragten Anwalt zudem die im Rahmen des neuen Notvertretungsrechts zu erstellenden Dokumente. Das Dokument mit der Bestätigung des Arztes über Krankheit und Zeitpunkt des Eintritts des Notvertretungsrechts sowie der Versicherung des vertretenden Ehegatten über fehlende Ausschlussgründe ist dem vertretenden Ehegatten auszuhändigen, Abs. 4 S. 2. Es dient dann als (deklaratorischer!)[13] Nachweis des Vertretungsrechts für den vorgegebenen gesetzlichen Zeitrahmen und kann bspw. gegenüber Krankenhausträgern, Pflegeeinrichtungen, Versicherungen oder auch anderen Ärzten vorgelegt werden. Das eigentliche Vertretungsrecht ergibt sich aber schon aus dem Gesetz selbst. Gleichsam kann es natürlich als (deklaratorische) Legitimation der Anspruchsgeltendmachung durch den Anwalt sowie vor Gericht dienen. Über die deklaratorische Kundgabe der gesetzlich vorgegebenen Inhalte kommt der Bescheinigung aber keine Wirkung zu, insbesondere stellt sie keine Vollmachtsurkunde i.S.d. § 172 BGB dar[14] und sie löst auch keinen Gutglaubensschutz aus.[15]

[13] Vgl. Kraemer, BtPrax 2021, 210.
[14] Mazur/Ziegler, GuP 2022, 42.
[15] Müller-Engels, DNotZ 2021, 84.

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