Innerhalb der betroffenen Gerichtsdezernate, der Betreuungsbehörden, der Betreuungsvereine, bei den Krankenhäusern und bei den Betreuungsvereinen waren die letzten Monate vor dem großen Reformwurf des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 1.1.2023[2] davon geprägt, die gesetzlichen Neuerungen im BGB, im BtOG, in der ZPO und anderenorts zu erfassen, kennen zu lernen, zu begreifen und in die Praxis umzusetzen. Ob die Reform mit all ihren Vorsätzen und Zielen gelingen wird, ob die Ungenauigkeiten der großen Reform für Konfusion im Rechtsalltag sorgen werden, wie die vielen bislang unbekannten Aspekte in die Praxis, in Formulare und Abläufe umgesetzt werden, sind wichtige Fragen für Juristen, die im Betreuungsrecht tätig sind, aber: das alles war bisher kein Thema, das für Verkehrsrechtler von Relevanz wäre. Wann hat man es schon mit unter Betreuung stehenden Personen zu tun? Fahren die denn überhaupt Auto? Doch das mit der Reform neu geschaffene Ehegattennotvertretungsrecht[3] nach § 1358 BGB n.F. sollte auch im Verkehrszivilrecht aufmerksam beobachtet werden. Denn dieses Instrument dient nicht nur der Entlastung der Gerichte, sondern bringt ganz neue rechtliche Probleme mit sich. Und: Der Unfallgeschädigte bzw. seine Angehörigen könnten in der konkreten Situation, je nach Schwere der Beeinträchtigungen des Geschädigten, Beratungsbedarf über die Unfallregulierung und Einleitung von Reha-Maßnahmen hinaus haben. Wenn der angerufene oder aufgesuchte Anwalt in dieser Situation nicht über die dem Ehegatten des Geschädigten in der konkreten Situation nunmehr zustehenden Rechte informiert ist, drohen Zeitverlust und noch dazu eine Fehlberatung.

[2] Dazu BGBl I 2021, 882.
[3] Beiträge hierzu z.B. Kemper, FamRB 2021, 260; Szantay, NZFam 2021, 805; Palsherm, jM 2022, 454; Kraemer, BtPrax 2021, 208; Finger, FuR 2022, 571; Götsche, FuR 2022, 506; Mazur/Ziegler, GuP 2022, 41; Lugani, MedR 2022, 91; Spickhoff, FamRZ 2022, 1897.

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