Mit der Klage wird Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht, der sich am 9.11.2020 in T ereignet hat.

Der bei der Beklagten Zf.1 versicherte Kraftwagen fuhr unter Missachtung der Vorfahrt der Klägerin beim Linksabbiegen frontal in den ordnungsgemäß von der Klägerin gelenkten Pkw.

Die Parteien sind sich über die alleinige Haftung der Beklagten einig.

Die Klägerin, Dialysepatientin, erlitt in ihrem Umfang streitige Verletzungen.

Die Beklagte hat vorgerichtlich 500,00 EUR Schmerzensgeld und weitere materielle Schadenspositionen, die hier nicht anhängig sind, bezahlt.

Die Klägerin trägt weiter vor:

Durch den Unfall wäre sie wie folgt verletzt worden:

Handgelenksdistorsion links

Thoraxprellung links

Nasenprellung

Kniegelenksdistorsion rechts

Durch den Unfall wären fortdauernde gesundheitliche Folgen aufgetreten, zudem wären auch psychische Beschwerden aufgetreten.

Die Klägerin geht davon aus, dass ein Schmerzensgeld von insgesamt 10.000,00 EUR angemessen wäre, auf die bereits 500,00 EUR bezahlt worden sind.

Der Klägerin trägt weiter vor, dass das Passieren der Unfallstelle immer noch belastend wäre und sie Probleme beim Ankleiden habe.

Die Klägerin trägt weiter vor, dass ihr ein materieller Schaden entstanden wäre: Haushaltsführungsschaden (2.794,27 EUR), eine unfallbedingt verlorene Brille (netto 218,10 EUR lt. Rg. v. 26.11.2020 betreffend Ersatzbrille) und ein unfallbedingt zerstörtes Mobiltelefon (netto 499,14 EUR lt. Rg. v. 2.12.2020) sie einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von nach folgender Berechnung erlitten habe:

1. 9.11.2020 bis 31.12.2020: 52 / 7 × 30 × 0,8 × 10,00 EUR = 1.782,85 EUR

2. 1.1.2021 bis 28.2.2021: 59 / 7 × 30 × 0,4 × 10,00 EUR = 1.011,43 EUR

Gesamt 2.794,28 EUR

Die Klägerin bewohnt nach ihren Angaben eine 70 qm – Wohnung, zusammen mit einem zu 100 % schwerbehinderten Sohn. Ein Hund lebt im Haushalt, den sie vor dem Unfall zu 100 % bewältigt habe und der 52 h/Woche erfordert habe.

Die Klägerin stellt folgende Anträge:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 3.511,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 3.3.2021 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld abzüglich bereits bezahlter 500,00 EUR wegen des Unfalls am 9.11.2020 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 3.3.2021 zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weitere materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Unfall vom 9.11.2020 resultieren, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

4. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.134,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 3.3.2021 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen Klagabweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den Vortrag in den mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben zunächst durch Einholung eines Unfallgutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. F, der für das Gericht beim Unfall entstandene Energie und Geschwindigkeit zu ermitteln hatte. Auf das Gutachten wird insoweit Bezug genommen.

Das Gericht hat sodann ein Gutachten bei dem medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. W, Facharzt für Orthopädie, eingeholt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

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