Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.2.2021 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.350,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.2.2021 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Rechtsanwälte NN, weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 403,76 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.2.2021 zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 80 %, die Beklagte 20 %.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis 17.000,00 EUR.

 

Tatbestand

Mit der Klage wird Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht, der sich am 10.4.2015 in R auf der B-straße ereignet hat.

Der bei der Beklagten versicherte Kraftwagen fuhr in einem Baustellenbereich frontal in den ordnungsgemäß vom Kläger gelenkten Pkw.

Die Parteien sind sich über die alleinige Haftung der Beklagten einig.

Der Kläger erlitt eine HWS-Distorsion sowie Prellungen.

Die Beklagte hat vorgerichtlich 1.500,00 EUR Schmerzensgeld und weitere materielle Schadenspositionen, die hier nicht anhängig sind, bezahlt.

Der Kläger trägt weiter vor:

Durch den Unfall wären weitere gesundheitliche Folgen aufgetreten, die HWS-Distorsion wäre sehr stark gewesen, es wäre Schwindel verursacht worden;, zudem wären auch psychische Beschwerden aufgetreten.

Der Kläger geht davon aus, daß ein Schmerzensgeld von insgesamt 8.000,00 EUR angemessen wäre, auf die bereits 1.500,00 EUR bezahlt worden sind.

Der Kläger trägt weiter vor, dass er sich, unter anderem wegen Angstzuständen, im Zeitraum ab Juli 2015 sowie in den Folgejahren, immer wieder in Behandlung, auch stationärer Behandlung, befunden habe.

Der Kläger trägt weiter vor, dass er einen Haushaltsführungsschaden erlitten habe.

Der Kläger, nunmehr 70 Jahre, lebt mit seiner Ehefrau und einem erwachsenen Sohn, der zu 100 % schwerbehindert ist, zusammen.

Er trägt weiter vor, das im Haushalt der Familie es so vereinbart war, dass er den Haushalt bewältige, während die Frau erwerbstätig war.

Er trägt weiter vor, dass im Durchschnitt aller Wochentage 3,5 Stunden pro Tag anfallen würden, sowie die Zeiten für Fahrten wegen des behinderten Sohnes. Während der Dauer von 95 Tagen, in denen er sich im Krankenhaus befunden habe, wären so 332,5 Stunden angefallen, dazu kämen jeweils 13 Logopädietermine und 26 Fahren zu Behindertentransportveranstalltungen des Sohnes, wodurch sich weitere 13 Stunden jeweils ergeben hätte, sodass er insgesamt für 358,5 Stunden jeweils 10,00 EUR, somit 3.585,00 EUR, begehre.

Zuzahlungen, Eigenanteile und Attestkosten wären i.H.v. 800,64 EUR angefallen, an Fahrtkosten und Parkgebühren insgesamt noch 136,60 EUR. Schließlich wäre ein Schaden an der Brille mit 200,00 EUR nur unvollständig reguliert worden, sodass er auch hier einen Anspruch von weiteren 146,74 EUR geltend macht.

Die vorgerichtlichen Anwaltskosten wurden aus einer Summe von 17.923,69 EUR begehrt, woraus sich ein Betrag von 1.171,67 EUR errechne, auf die 650,34 EUR bezahlt worden sind, weshalb er noch 521,33 EUR begehre.

Der Kläger stellt folgende Anträge:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. Für die Zeit ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteren Schadensersatz in Höhe von 4.668,98 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. für die Zeit ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die zu seinen Lasten infolge des Verkehrsunfalles der sich am 10.04.2015 in R auf der B-straße ereignet hatte, entstanden sind und künftig noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder anderen Dritte übergehen.
  4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Rechtsanwälte NN, weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 521,33 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. für die Zeit ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt Klagabweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben zunächst durch Einholung eines Unfallgutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. F., der für das Gericht beim Unfall entstandene Energie und Geschwindigkeit zu ermitteln hatte. Auf das Gutachten wird insoweit Bezug genommen.

Das Gericht hat sodann weitere Gutachten bei dem medizinischen Sachverständigen Dr. S., Facharzt für Neuro...

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