Einführung

Bereits geringster Alkoholkonsum kann bei Fahranfängern zu erheblichen Problemen führen. Ihnen drohen Bußgeld und fahrerlaubnisrechtliche Folgen. Das diese treffende absolute Alkoholverbot soll nämlich die Sicherheit des Straßenverkehrs steigern. Hintergrund ist eine statistisch feststellbare erhöhte Häufung von Unfällen nach Alkoholkonsum von jungen Fahrern, welcher wirksam entgegengewirkt werden soll.

A. Struktur des § 24c StVG

Eine nach § 24c Abs. 3 StVG zu ahndende Ordnungswidrigkeit begeht, wer

vorsätzlich oder fahrlässig (§ 24c Abs. 2 StVG)
in der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres
als Führer eines Kraftfahrzeugs
im öffentlichen Straßenverkehr
während der Fahrt alkoholische Getränke zu sich nimmt oder bei vorherigem Alkoholgenuss die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.

Die Tatbestandsmerkmale des Kraftfahrzeugführers und des öffentlichen Straßenverkehrs bereiten hier keine normspezifischen Probleme. Es ist natürlich darauf zu achten, ob tatsächlich festgestellt werden kann, dass das Kraftfahrzeug als solches (also unter Motornutzung) geführt wurde. Zudem ist bei privatem Verkehrsgrund darauf zu achten, ob dieser dem öffentlichen Straßenverkehr im Wege einer "Quasi-Widmung" zugänglich gemacht wurde.[2]

§ 24c StVG ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgebildet, das keine weiteren konkreten Gefährdungen oder alkoholbedingte Ausfallerscheinungen erfordert;[3] nicht einmal ein Grenzwert muss erreicht/überschritten werden.

[2] Zu diesen Merkmalen etwa: Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis, Alkohol und Drogen, 8. Aufl. 2022, Teil 1 Rn 352 ff.
[3] Burhoff, VRR 2007, 371.

B. Wer ist Fahranfänger?

Taugliche Täter sind in erster Linie Fahrer, die eine Fahrerlaubnis auf Probe innehaben, sich also noch in der sog. Probezeit nach § 2a StVG befinden, gleichgültig, in welchem Alter sie die Fahrerlaubnis erworben haben. Diese Probezeit dauert bei erstmaligem Fahrerlaubniserwerb ab dem Zeitpunkt der Erteilung zwei Jahre, § 2a Abs. 1 S. 1 StVG. Sie beginnt dabei mit der Erteilung der Fahrerlaubnis, also mit der Aushändigung des Führerscheins. Beim begleiteten Fahren ab 17 wird die Probezeit bereits mit Aushändigung der Prüfungsbescheinigung in Gang gesetzt.[4] Für die sog. EU- oder EWR-Fahrerlaubnis gilt wegen § 2a Abs. 1 S. 2 u. 3 StVG der gleiche Regelungsgehalt, jedoch ohne die Regelungen hinsichtlich des begleiteten Fahrens – maßgeblich ist also ausschließlich der Erwerb der Fahrerlaubnis im Ausland.

Ergänzt wird das Fahranfänger-Alkoholverbot durch eine absolute Altersgrenze: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ist jeglicher Alkohol am Steuer verboten. Da § 24c StVG in der Regel Fahrer betrifft, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, sollte der Verteidiger auch im Blick behalten, dass der jugendstrafrechtliche Erziehungsgedanke auch auf das Bußgeldverfahren ausstrahlen kann. So kann etwa unter Hinweis hierauf gut vertretbar eine Einstellung nach § 47 OWiG oder auch eine Reduzierung der Geldbuße angeregt werden.

[4] Hierzu Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 2a StVG Rn 5 m.w.N.

C. Verstoß gegen das absolute Alkoholverbot

Die Tathandlung des § 24c StVG kann sich in zweierlei Gestalt darstellen, nämlich durch

Zusichnehmen alkoholischer Getränke während der Fahrt oder
Fahrtantritt, obwohl der Fahranfänger unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht.

I. Alkoholhaltiges Getränk

Alkoholische Getränke sind Flüssigkeiten, die als Getränk konsumiert werden und die Alkohol enthalten, also insbesondere Bier, Wein, Spirituosen, Mischgetränke aus/mit den vorbenannten Alkoholika. Dagegen sollen – kaum nachvollziehbar – Getränke mit Alkoholgehalt von bis zu 0,5 % nicht hierunter fallen, was dazu führt, dass etwa "alkoholfreies Bier", das häufig noch Alkoholspuren enthält, nicht für eine Tatbestandserfüllung des § 24c StVG ausreicht.[5]

Nicht ausreichend für eine Tatbestandsverwirklichung sind "Nichtgetränke", so z.B. andere alkoholhaltige Lebensmittel oder Arzneimittel.[6] Insbesondere hochprozentige Tinkturen oder homöopathische Medikamente als nicht tatbestandmäßige alkoholhaltige Produkte können hier zu Problemen führen, aber natürlich auch alkoholhaltiges Konfekt.[7] Teils wird jedoch unter Verweis auf die Intention des Gesetzgebers vertreten, dass der Konsum alkoholhaltiger Medikamente dann als Zusichnehmen alkoholischer Getränke anzusehen sei, wenn es sich nicht mehr um eine bestimmungsgemäße Einnahme handele.[8] Dies scheint nicht richtig – allenfalls in offensichtlichen Missbrauchsfällen kann bei Medikamenteneinnahme der Konsum eines alkoholischen Getränks angenommen werden. Hier ist natürlich bei nicht allzu hohen Konzentrationen für geschickte Einlassungen des Betroffenen ein weites Feld eröffnet. Der Tatrichter wird jedoch solche Einlassungen stets kritisch zu würdigen haben und hiermit allzu "dick aufgetragene" Geschichten ohne Weiteres als nicht glaubhaft entlarven können.

[5] Krumm in: NK-GVR, 3. Aufl. 2021, § 24c StVG Rn 6; Janker, SVR 2008, 378.
[6] Hühnermann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsr...

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