Für die beratende Tätigkeit des Rechtsanwaltes sind neben den unmittelbaren ordnungswidrigkeitenrechtlichen Sanktionen auch die verwaltungsrechtlichen Sanktionen von erheblicher Bedeutung. Sie sind nämlich der eigentliche Grund, weshalb die Verurteilung nach § 24c StVG auf jeden Fall aus Sicht des Betroffenen vermieden werden muss. Neben einem Punkt im FAER (Nr. 3.1.1 Anlage 13 FeV) führt der Verstoß nach § 24c StVG dazu, dass der Fahranfänger wegen A.2.3 Anlage 12 FeV an einem Aufbauseminar für alkoholauffällige Fahrerlaubnisinhaber (§ 2a Abs. 2 StVG; §§ 36, 43 FeV) teilnehmen muss. Auch die Probezeit verlängert sich dann um zwei Jahre (§ 2a Abs. 2a StVG). Der Mandant ist dabei auch auf die Möglichkeit des Fahrerlaubnisentzugs nach § 2 Abs. 3 StVG bei Nichtabsolvierung des Aufbauseminars hinzuweisen. Verstöße gegen § 24c StVG können (anders als § 24a StVG) nicht als mehrfache Alkoholtaten i.S.d. § 13 S. 1 Nr. 2b FeV gewertet werden, vgl. § 13 S. 2 FeV bei mehrfachen Alkoholtaten drohendes medizinisch-psychologisches Gutachten ist dies von wesentlicher Bedeutung. Die Tat kann auch bei anderen Voreintragungen Anlass seitens der Fahrerlaubnisbehörde sein, weitere verkehrspsychologische Maßnahmen zu verlangen.[20]

Autor: RiAG Carsten Krumm, Dortmund

zfs 4/2023, S. 189 - 191

[20] Vgl. den Fall des VG Ansbach, Beschl. v. 29.8.2011 – AN 10 S 11.01487, BeckRS 2011, 31051.

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