Lfd. Nr. Tatbestand

Straßenverkehrsgesetz

StVG

Regelsatz in Euro (€),

Fahrverbot in Monaten
  B. Zuwiderhandlungen gegen 24c StVG    
  0,5-Promille-Grenze    
241 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt § 24a Absatz 1

500 €

Fahrverbot

1 Monat
241.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister  

1 000 €

Fahrverbot

3 Monate
241.2 bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister  

1 500 €

Fahrverbot

3 Monate
  Berauschende Mittel    
242 Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt Absatz 3

500 €

Fahrverbot

1 Monat
242.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister  

1 000 €

Fahrverbot

3 Monate
242.2 bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister  

1 500 €

Fahrverbot

3 Monate

 

Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

 

 

243 In der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks angetreten 2 250 €

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