Taugliche Täter sind in erster Linie Fahrer, die eine Fahrerlaubnis auf Probe innehaben, sich also noch in der sog. Probezeit nach § 2a StVG befinden, gleichgültig, in welchem Alter sie die Fahrerlaubnis erworben haben. Diese Probezeit dauert bei erstmaligem Fahrerlaubniserwerb ab dem Zeitpunkt der Erteilung zwei Jahre, § 2a Abs. 1 S. 1 StVG. Sie beginnt dabei mit der Erteilung der Fahrerlaubnis, also mit der Aushändigung des Führerscheins. Beim begleiteten Fahren ab 17 wird die Probezeit bereits mit Aushändigung der Prüfungsbescheinigung in Gang gesetzt.[4] Für die sog. EU- oder EWR-Fahrerlaubnis gilt wegen § 2a Abs. 1 S. 2 u. 3 StVG der gleiche Regelungsgehalt, jedoch ohne die Regelungen hinsichtlich des begleiteten Fahrens – maßgeblich ist also ausschließlich der Erwerb der Fahrerlaubnis im Ausland.

Ergänzt wird das Fahranfänger-Alkoholverbot durch eine absolute Altersgrenze: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ist jeglicher Alkohol am Steuer verboten. Da § 24c StVG in der Regel Fahrer betrifft, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, sollte der Verteidiger auch im Blick behalten, dass der jugendstrafrechtliche Erziehungsgedanke auch auf das Bußgeldverfahren ausstrahlen kann. So kann etwa unter Hinweis hierauf gut vertretbar eine Einstellung nach § 47 OWiG oder auch eine Reduzierung der Geldbuße angeregt werden.

[4] Hierzu Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 2a StVG Rn 5 m.w.N.

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