Der u.a. für das Amts- und Staatshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des BGH hat mit Urt. v. 17.3.2022 (III ZR 87/21) entschieden, dass dem Erwerber eines mit dem Dieselmotor EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs keine Amtshaftungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen einer möglicherweise unzureichenden Umsetzung von Europarecht zustehen. Der Kläger wirft der Bundesrepublik Deutschland vor, das Kraftfahrtbundesamt habe für das von ihm erworbene Fahrzeug eine fehlerhafte Typgenehmigung erteilt und die Richtlinie 2007/46/EG nicht richtig umgesetzt. Zudem sei kein ausreichendes Sanktionssystem geschaffen worden. Nach dem Urteil des BGH haben die Richtlinie 2007/46/EG und die Verordnung 715/2007/EG drittschützende Wirkung nur im Hinblick auf das Interesse des Erwerbers, dass das Fahrzeug zur Nutzung im Straßenverkehr zugelassen wird und dass diese Nutzung nicht aufgrund mangelnder Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ bzw. den für diesen Typ geltenden Rechtsvorschriften untersagt wird. Die vom Kläger geltend gemachte Verletzung seines wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts und der Schutz des Käufers vor einem ungewollten Vertrag werde jedoch vom Schutzzweck der vorgenannten europarechtlichen Normen nicht erfasst.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 034/2022 v. 17.3.2022

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