Der Kl. unterhielt bei der Bekl. eine Vollkasko- und Kfz-Haftpflichtversicherung. Dem Versicherungsvertrag lagen die AKB 2021 zugrunde.

Dort heißt es unter E.1.3 (Aufklärungspflicht):

"Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Dies bedeutet insb., dass Sie […] den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen."

Am 27.4.2013 gegen 23:00 Uhr kam der Kl. etwa 150 Meter von seiner Wohnung entfernt in Höhe des Anwesens M-Straße 2 in D ohne Fremdbeteiligung mit seinem bei der Bekl. versicherten Kfz von der Straße ab und fuhr in den sich auf dem vorgenannten Grundstück befindlichen Gartenzaun, der dabei beschädigt wurde. Die Reparaturkosten für den Zaun beliefen sich auf 996,98 EUR. Der Kl. erkannte den am Gartenzaun verursachten Schaden. Er entfernte sich alsbald vom Unfallort, ohne zuvor die Bewohner oder die Polizei zu kontaktieren. Am Morgen des 28.4.2013 stellte ein Dritter den Schaden fest und informierte die Hausverwaltung, die den Schaden an diesem Tag um 10.00 Uhr der Polizei meldete. Die Polizei konnte aufgrund eines am Unfallort vorgefundenen Fahrzeugteils den Kl. als Unfallbeteiligten ermitteln. Eine Regulierung des Schadens am Fahrzeug des Kl.s lehnte die Bekl. unter Verweis auf einen Verstoß gegen die Warteobliegenheit des Kl.s am Unfallort ab.

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