Zu Fragen der Rücknahme und des Neuerlasses von Bußgeldbescheiden aufgrund der (Teil-)Nichtigkeit der "neuen" BKatVO im Straßenverkehr, siehe Simon, DAR 2021, 54; zur Frage der Abwicklung der laufenden und bereits erledigten Verfahren wegen der seit dem Inkrafttreten am 28.4.2020 begangenen Taten: Krumm StVO-Novelle 2020: "Kommando zurück! Und dann?!", DAR 2020, 476. Nach OLG Zweibrücken (Beschl. v. 5.11.2020 – 1 OWi 2 Ss Rs 124/20, zfs 2021, 53 m.w.N. unter Auseinandersetzung mit der Rspr. und Lit.) besteht nach der am 27.4.2020 erfolgten Verkündung der 54. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, soweit die ÄnderungsVO wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot aus Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG nichtig ist, die bis dahin geltende Rechtslage fort. S.a. Will, Teilnichtigkeit der Straßenverkehrsrechts-Novelle-2020, NZV 2020, 601.

zfs 4/2021, S. 237 - 239

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