"… Das LG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, weil dem Kl. gegen die Bekl. kein Anspruch auf Zahlung einer Versicherungsleistung aus dem zugrundeliegenden Vollkasko-Versicherungsvertrag zusteht. Die Bekl. ist wegen einer Obliegenheitsverletzung des Kl. leistungsfrei geworden, § 28 Abs. 2 S. 1 VVG i.V.m. E.7.1 der dem Vertrag zugrundeliegenden AKB 2012. (…)"

1. Die Bekl. ist nach § 28 Abs. 2 S. 1 VVG i.V.m. E.7.1 der dem Vertrag zugrundeliegenden AKB 2012 von ihrer Leistungspflicht freigeworden, da der Kl. die ihn treffende Aufklärungsobliegenheit gem. E.1.3 AKB vorsätzlich verletzt hat und den ihn obliegenden Kausalitätsgegenbeweis nicht erbringen kann.

Gem.E.1.3 AKB 2012 ist der VN verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann. Dazu gehört nicht nur die vollständige Beantwortung der Fragen des VR, sondern nach der ausdrücklichen Regelung in E.1.3 AKB 2012 auch, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Die letztgenannte Obliegenheit befindet sich erst seit Geltung der AKB 2008 in den AKB. In den bis 2008 verwendeten AKB war die Verpflichtung, die Unfallstelle nicht unerlaubt zu verlassen, nicht enthalten. Erst mit E.1.3 AKB 2008 wurde diese Verpflichtung des VN ausdrücklich in die AKB als versicherungsvertragliche Obliegenheit aufgenommen. Zuvor war seitens der Rspr. eine Reflexwirkung der strafrechtlichen Vorschrift des § 142 StGB angenommen worden mit der Folge, dass bei Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestands dieser Norm auch die Aufklärungsobliegenheit verletzt war. Mit den AKB 2015 wurde der Tatbestand der Obliegenheit ausdrücklich an die Voraussetzungen des § 142 StGB gekoppelt (vgl. Prölss/Martin/Klimke VVG 30. Aufl. E.1.1 AKB 2015 Rn 22 m.w.N.; …).

Der Kl. macht geltend, ein Schaden an der Leitplanke sei bei einer nochmaligen Nachschau durch ihn am Folgetag bei Tageslicht, bei der er zweimal an der Unfallstelle vorbeigefahren sei, nicht erkennbar gewesen. Mangels Vorliegens eines Fremdschadens habe er den Tatbestand des § 142 StGB bereits objektiv nicht verwirklicht; die Verpflichtungen aus E.1.3 AKB könnten für den VN aber nicht weitergehen als diejenigen aus der strafrechtlichen Vorschrift.

Ob eine Obliegenheitsverletzung nach E.1.3 der AKB 2012 nur vorliegt, wenn sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt sind (vgl. OLG Saarbrücken r+s 2016, 287; OLG München zfs 2016, 274; OLG Hamm r+s 2018, 423; …) oder ob die AKB 2012 – gleichlautend insofern die AKB 2008 – losgelöst von der Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 142 StGB die eigenständige Obliegenheit formulieren, den Unfallort ohne die Erfüllung der erforderlichen Feststellungen nicht zu verlassen, mit der Folge, dass die Obliegenheitsverletzung etwa auch in den Fällen zu bejahen ist, in denen es am Vorliegen eines Fremdschadens fehlt (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2015, 286; OLG Frankfurt NZV 2016, 477; KG r+s 2016, 73), kann hier im Ergebnis offenbleiben, auch wenn nach Auffassung des Senats nach dem Wortlaut von E.1.3 AKB 2012 und dem Sinn und Zweck der Aufklärungsobliegenheiten, dem VR die sachgerechte Prüfung der Voraussetzungen seiner Leistungspflicht oder Leistungsfreiheit zu prüfen, viel für die zuletzt genannte Ansicht spricht.

Indem der Kl. nach der Kollision mit der Leitplanke auf der Autobahn die Unfallörtlichkeit verließ, anschließend auf einem Rastplatz die Beschädigungen an seinem Auto in Augenschein nahm und seine Fahrt fortsetzte, hat er sowohl die Wartepflicht aus E.1.3 der AKB als auch den objektiven Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort verwirklicht. Nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich ein Unfallbeteiligter strafbar, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen. Dabei ist als Unfall im Straßenverkehr ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Verkehr zu verstehen, das mit dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt (…). Eine völlige Belanglosigkeit in diesem Sinne ist nur anzunehmen, wenn für Schäden dieser Art üblicherweise keine Ersatzansprüche geltend gemacht werden, wobei die zu ziehende Grenze oftmals mit 50,00 EUR angegeben wird (…). Das Vorliegen eines nicht lediglich belanglosen Schadens ist dabei nach objektiven Kriterien ex ante zu beurteilen, so dass die Warte- und Anzeigepflichten schon bestehen, wenn zweifelhaft ist, ob ein größerer Schaden entstanden ist oder sich entwickeln wird (vgl. Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, § 142 Rn 11).

Angesichts der Beschädigungen am Fahrzeug des Kl., dokumentiert durch die in Kopie bei der Akte befindlichen Lichtbilder ist bei vernünftiger Betrachtung und auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Schutzplanken aufgrund ihrer Bauweise und ihres Verw...

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