Die einschlägige Kommentierung lässt eine Erhöhung der Geldbuße über den Regelsatz hinaus zu, wenn ein Regelfall zu sanktionieren ist, dem aber eine Vielzahl von Voreintragungen oder eine kurz zuvor wegen eines einschlägigen Verstoßes verhängte Geldbuße vorausgegangen ist, nicht aber, wenn die neue als unterhalb eines Regelfalls liegend bewertet werden muss.[11]

Fall 33, AG Ratzeburg – 32 OWi 761 Js 29081/18: 22 km/h-Verstoß außerorts (BAB), eine einschlägige Voreintragung, die kurz vor der Löschung steht, ortsunkundig, Urteil: 55 EUR, weil Verstoß auf Autobahn, nur knapp im Eintragungsbereich und Voreintragung kurz vor der Löschung.

Fall 34, AG Ratzeburg – 31 OWi 756 Js 32975/18: 21 km/h-Verstoß (71 statt 50 km/h) außerhalb (Landstraße), Bebauung: eine Seite Bauernhof, andere Landhandel, Messung zwischen zwei Kurven, Verkehrszeichen vor Messstelle nur einmal und einseitig, Tat 8 Monate her, drei Voreintragungen, Urteil: 110 EUR, weil lockere Bebauung erkennbar, kein hinreichender sachlicher Grund für Herabsetzung und weil mehrere Voreintragungen eine spezialpräventive Wirkung erforderlich erscheinen lassen.

Fall 35, AG Ratzeburg – 31 OWi 761 Js 44900/19: 21 km/h-Verstoß außerhalb, Verkehrszeichen beidseitig, eine einschlägige Voreintragung mit einem Monat Fahrverbot, Urteil: 90 EUR, wegen der Umstände und der erheblichen Voreintragung sei zumindest die Regelbuße zu verhängen und sogar zu erhöhen.

Fall 36, AG Bad Segeberg – 8 OWi 574 68362/17 (700/17): 22 km/h-Verstoß außerhalb (BAB), Verkehrszeichen beidseitig und eine Wiederholung nur 20 m vor Messort, drei Voreintragungen (25, 41 und 30 km/h), Urteil: 80 EUR (Regelbuße somit um 10 EUR erhöht), trotz der geringen Distanz zwischen letzter Verkehrszeichenwiederholung und Messort wegen der drei Voreintragungen.

[11] Gürtler, a.a.O., zu § 17 Rn 28b.

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