Die einzuhaltenden Mindestabstände zwischen anordnenden Verkehrszeichen und Messort, werden in den Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung geregelt. Sie sind keine unmittelbar geltenden Rechtsquellen, auf die sich der Betroffene berufen kann, haben aber eine indirekte Wirkung durch den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Fall 16, AG Eutin, Urt. v. 7.1.2016 – 35 OWi 753 Js-OWi 39158/15 (95/15): LKW-Fahrer mit 22 km/h-Verstoß außerhalb, 150 m nach dem Verkehrszeichen. Die Verteidigung trägt vor, dass von einem leichteren Maß an Fahrlässigkeit auszugehen ist, weil sich die Messstelle in einer Senke befunden hat, in der ein beladener Lkw beschleunigt wird und der eingeschaltete Tempomat einige Sekunden benötigt, bis er den Schaltvorgang vorgenommen und die Geschwindigkeit wieder angepasst hat. Das Gericht weist einen entsprechenden Beweisantrag zurück, da sich die Messung eines vollbeladenen Lkw in einer Senke nicht außerhalb einer Standardsituation bewege, Urteil: 80 EUR.

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