1. Die Klage des Versicherungsnehmers gegen den Kfz-Kaskoversicherer auf Leistung des Wiederbeschaffungswertes des versicherten Fahrzeugs wegen behaupteten Diebstahls darf nicht schon deshalb als unschlüssig abgewiesen werden, weil der Versicherungsnehmer keine Details zur Reparatur eines bei dem Vorbesitzer eingetretenen Vorschadens vortragen kann.

2. Denn für den Anspruch aus dem Kaskoversicherungsvertrag ist allein das vertragliche Leistungsversprechen des Versicherers maßgeblich, die gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz finden keine Anwendung. Soweit es für die Höhe des Wiederbeschaffungswertes auf die fachgerechte Reparatur des Vorschadens ankommt, kommt – wie auch im Schadenersatzrecht – eine geminderte Darlegungslast in Betracht, wenn der Kl. über die aufklärungsbedürftigen Punkte kein eigenes zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Bei Unaufklärbarkeit ist ein Mindestwiederbeschaffungswert zu schätzen; denn ein zum Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug eines bestimmten Typs mit einer bestimmten Laufleistung und einem bestimmten Alter hat einen Mindestwert, den ein Sachverständiger bestimmen kann, auch wenn das Fahrzeug Vorschäden hatte.

KG, Beschl. v. 21.4.2020 – 6 U 175/18

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