§ 14a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 v. 30.10.2020 (Nds. GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung v. 12.2.2021 (Nds. GVBl. S. 55), wird vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit er das Anbieten und die Durchführung von sowie die Teilnahme an Schulungen in Erster Hilfe nach § 19 FeV untersagt.

NiedersOVG, Beschl. v. 3.3.2021 – 13 MN 78/21

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