§ 25 Abs. 6 S. 1 StVG gebietet nur die Anrechnung der Dauer einer in demselben Verfahren angeordneten vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.11.2020 – 1 OWi 2 SsBs 146/20

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