Durch das Gesetz werden Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen und sonstigen Versammlungen geschaffen. Hervorzuheben ist die vorübergehende Möglichkeit für die AG, KGaA und SE, dass der Vorstand auch ohne Satzungsermächtigung eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglichen kann, die Möglichkeit einer präsenzlosen Hauptversammlung mit eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten, die Möglichkeit der Verkürzung der Einberufungsfrist auf 21 Tage und die Ermächtigung für den Vorstand, auch ohne Satzungsregelung Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn vorzunehmen. Das Gesetz ist am 28.3.2020 in Kraft getreten und tritt am 31.12.2021 außer Kraft.

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