§ 4 Abs. 6 S. 4 StVG ist dahin auszulegen, dass Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach § 4 Abs. 6 S. 3 StVG begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis durch das Kraftfahrt-Bundesamt erhält, den sich nach S. 3 ergebenden Punktestand erhöhen.
Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 3.3.2020 – 12 ME 6/20
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