Anders als die zum äußeren Tatbestand der Rechtsgutverletzung und zur haftungsbegründenden Kausalität gehörende Frage, ob es überhaupt zur Beschädigung einer Sache i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG gekommen ist, ist die Frage des hierdurch ursächlich herbeigeführten Schadensumfangs eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität. Zwar steht auch diese zur Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten, doch gilt hierfür jeweils die Erleichterung des § 287 ZPO. § 287 Abs. 1 ZPO stellt an das Maß der Überzeugungsbildung des Tatrichters geringere Anforderungen als die Vorschrift des § 286 ZPO. Nach § 287 ZPO ist der Richter – im Interesse des von einer rechtswidrigen Handlung Betroffenen – ermächtigt, sich mit einer mehr oder minder hohen (mindestens aber überwiegenden) Wahrscheinlichkeit zu begnügen.[40] Zwar ist es auch insoweit Sache des Anspruchstellers, diejenigen Umstände vorzutragen und ggf. zu beweisen, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen sollen. Enthält der diesbezügliche Vortrag Lücken oder Unklarheiten, so ist es i.d.R. jedoch nicht gerechtfertigt, dem jedenfalls in irgendeiner Höhe Geschädigten jeden Ersatz zu versagen.[41] Der Tatrichter muss vielmehr gem. § 287 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilen, ob nicht die Ermittlung des Schadens auf anderer Grundlage,[42] und sei es auch nur durch Schätzung eines Mindestschadens, möglich ist, wobei in Kauf genommen wird, dass das Ergebnis unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt.[43] Er darf eine solche Schätzung erst dann gänzlich unterlassen, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und daher willkürlich wäre.[44] Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in der Form der Schätzung eines "Mindestschadens", lässt § 287 ZPO grds. nicht zu.[45]

Im Zusammenhang mit dem Verdacht einer Unfallmanipulation wird die Prüfung des Schadensumfangs vor allem in der Fallgruppe des "ausgenutzten Unfalls"[46] relevant, wenn also anlässlich eines tatsächlich geschehenen Unfalls Vorschäden abgerechnet werden, die nicht durch den Unfall verursacht wurden.

[40] BGH, Urt. v. 17.9.2019 – VI ZR 396/18, juris Rn 13 m.w.N.
[42] Vgl. BGH NJW 2018, 693 Rn 28 ff.; DAR 2017, 316 Rn 14.
[43] Vgl. BGH, Urt. v. 17.9.2019 – VI ZR 396/18, juris Rn 13 m.w.N.
[46] S. hierzu oben unter A.

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