1. Die Ausnahmevorschrift des § 305 S. 1 StPO greift jedenfalls dann nicht ein, wenn ein Rechtsmittel gegen das (künftige) Urteil nicht eröffnet ist oder die betroffene Entscheidung im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels nicht überprüft werden kann.

2. Im Bußgeldverfahren kann der Betr. wegen der zu garantierenden "Parität des Wissens" bzw. der "Waffengleichheit" verlangen, Einsicht in sämtliche existenten, zur Überprüfung der Messung erforderlichen Messunterlagen zu nehmen, und zwar auch, soweit sich diese nicht in den Gerichtsakten, sondern in den Händen der Verwaltungsbehörde befinden.

LG Köln, Beschl. v. 11.10.2019 – 323 Qs 106/19

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