Die VSP bietet keine allgemeine Rechtsgrundlage für die allgemeine Straßenbeleuchtung. Nur soweit sie der Abwehr von Gefahren dient, die aus der Zulassung des Verkehrs auf öffentlichen Wegen entstehen können, fällt sie unter die VSP (sog. Beleuchtungspflicht). Eine Beleuchtungspflicht in diesem Sinne besteht also nur, soweit sich eine Gefahrenlage aus dem baulichen Zustand der Straße oder aus dem Fehlverhalten der Verkehrsteilnehmer ergibt, das der Anlage und der Beschaffenheit der Straße zuzurechnen ist.[63]

Vom Straßenbaulastträger selbst geschaffene Verkehrshindernisse (Pflanzkübel zur "Verkehrsberuhigung") sind ausreichend kenntlich zu machen, bei Dunkelheit i.d.R. zu beleuchten.[64] Auf öffentlichen Gehwegen begründet die Verkehrssicherungspflicht grds. eine Beleuchtungspflicht an denjenigen Stellen des Gehbereiches, an denen Hindernisse infolge von Dunkelheit nicht ausreichend erkennbar sind und dadurch besondere Gefahrenquellen darstellen; eine besondere Sicherung ist aber jedenfalls dann nicht zwingend, wenn erkennbar eine sichere und zumutbare Ausweichmöglichkeit besteht, die die unbedingte Verkehrsnotwendigkeit des ungesicherten Weges entfallen lässt.[65] Für Fußgängerüberwege (Zebrastreifen) schreiben die "Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001)"[66] in Nr. 3.4 Abs. 1 vor, dass der Fußgängerüberweg beleuchtet sein muss, damit Fußgänger auch bei Dunkelheit und bei regennasser Fahrbahn auf dem Fußgängerüberweg und auf der Wartefläche am Straßenrand aus beiden Richtungen deutlich erkennbar sind und die Erkennbarkeit der Markierung des Fußgängerüberwegs bei Nacht gewährleistet ist.

[63] BGH NJW 1962, 484.
[64] LG München I DAR 2000, 221.
[66] VkBl. 2001, 274.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge