Bei an Verkehrswegen wachsenden Bäumen hat der Sicherungspflichtige zunächst dafür zu sorgen, dass sie nicht zu einem physischen Hindernis für den Verkehr werden. Der Sicherungspflichtige muss weiterhin gewährleisten, dass ein Baum nicht aufgrund mangelhafter Pflege Gefahren für den Verkehr schafft. Hingegen muss der Sicherungspflichtige weder für den Verkehr bekannte natürliche Eigenschaften noch für auf Naturgewalten beruhende besondere Gefahren einstehen. Zu letzteren gehören auch Gefahren durch von außergewöhnlich starken Winden abgerissene Äste.[58] Die VSP umfasst grds. auch den Schutz vor Gefahren, die von Straßenbäumen ausgehen, deren Stämme oder Äste in den Luftraum über die Fahrbahn ragen und zu Beschädigungen an Fahrzeugen mit hohen Aufbauten führen können (Freihaltung des Lichtraumprofils). Dabei sind jedoch die an den Sicherungspflichtigen zu stellenden Anforderungen nicht für alle Straßen gleich hoch bemessen. Etwas anderes folgt insb. nicht aus § 32 Abs. 1 S. 2 StVZO. Die in dieser Regelung festgesetzte Höhenbegrenzung der Fahrzeuge auf 4 m betrifft eine zulassungsrechtliche Bauvorschrift und besagt nicht, dass der Luftraum über einer Straße in jedem Fall bis zu dieser Höhe frei von Hindernissen gehalten werden muss. Eine straßenverkehrssicherungspflichtige Gemeinde haftet daher nicht, wenn auf einer Straße von untergeordneter Verkehrsbedeutung ein Lieferwagen mit hohem Aufbau durch einen in den Straßenraum ragenden Ast beschädigt wird.[59] Für Bundes- und Ausfallstraßen wird eine Pflicht, ein Lichtraumprofil bis 4 m freizuhalten, überwiegend bejaht.[60]

Straßenbäume müssen regelmäßig kontrolliert werden, um Beschädigungen festzustellen. Dazu genügt grds. eine Sichtprüfung vom Boden aus durch geschultes Personal (allerdings keine Forstspezialisten). Liegen Anzeichen für eine Schädigung vor, ist eine genauere Überprüfung (z.B. Kontrolle der Baumkrone unter Verwendung einer Leiter oder eines Hubwagens) notwendig. Solche "verdächtigen" Umstände können sich beispielsweise aus trockenem Laub oder dürren Ästen, aus bereits eingetretenem Astbruch, aus äußeren Verletzungen, dem hohen Alter des Baumes, aber auch etwa aus seiner Stellung ergeben.[61] In der Regel erforderlich, aber auch ausreichend ist eine zweimalige Gesundheits- und Zustandsprüfung des Baumes sowohl im belaubten wie auch im unbelaubten Zustand.[62]

[58] AG Frankfurt NJW-RR 1994, 414.
[59] LG Osnabrück 1. Zivilkammer, Urt. v. 3.2.2003 – 1 O 3106/02, juris.
[60] Vgl. OLG Rostock SVR 2005, 463.
[61] OLG Brandenburg NZV 1998, 25.
[62] Burmann NZV 2003, 20.

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