Schäden, die durch Streugut aus dem fahrenden Streufahrzeug[55] entstehen und die sich auch bei vorsichtigem Streuen nicht vermeiden lassen (z.B. von der Fahrbahn wieder abspringender Split) sind grds. hinzunehmen. Um allerdings zu vermeiden, dass Streugut parkende Fahrzeuge trifft, muss die Streubreite entsprechend reguliert werden; wenn nötig, muss an einzelnen Engstellen von Hand gestreut werden.[56] Bei Mäharbeiten ist sicherzustellen, dass vorbeifahrende Autos nicht von hochgeschleuderten Steinen beschädigt werden; hier sind im innerstädtischen Bereich (Grünflächen auf engem Raum und in unmittelbarer Nähe zu geparkten Fahrzeugen) höhere Anforderungen zu stellen (ggf. Absicherung durch aufgespannte Planen, Verzicht auf motorbetriebene Rasenmäher) als auf freier Strecke (z.B. Verwendung eines Auffangkorbes).[57]

[55] Als Haftungsgrundlage wird hier überwiegend § 7 StVG – in Anspruchskonkurrenz mit § 839 BGB – herangezogen (BGH VRS 75, 409; OLG Köln DAR 1988, 94; OLG Braunschweig VersR 1989, 95).
[56] BGH VRS 75, 409.

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