Für die Tatsachen, aus denen sich die objektive oder die subjektive Erforderlichkeit des geltend gemachten Tarifs ergibt, trägt der Geschädigte – da es jeweils um die Frage des Anspruchsgrundes und nicht der Schadensminderungspflicht geht – die Darlegungs- und Beweislast. Falls weder die objektive noch die subjektive Erforderlichkeit des in Anspruch genommenen Tarifs nachgewiesen wird, kann der Geschädigte lediglich den Normaltarif verlangen.[20] Diesen Normaltarif kann das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO schätzen. Eine geeignete Grundlage für die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung stellen sowohl der Schwacke-Automietpreisspiegel als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel dar.[21]

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