Es hängt vom konkreten Einzelfall ab, inwieweit man dem Geschädigten zumutet, aktiv beim Vermieter nach den zur Verfügung stehenden Tarifen zu fragen. Eine Nachfrage ist dann erforderlich, wenn dem Geschädigten ein Unfallersatztarif angeboten wird und er Kenntnis von einem deutlich günstigeren Normaltarif hat[11] oder allein die Höhe des angebotenen Tarifs Bedenken gegen die Angemessenheit hervorrufen muss.[12] Dies nimmt die Rechtsprechung an, wenn das Angebot des Vermieters um ein Vielfaches überhöht ist.[13] Bei einem Normaltarif im Bereich der "Schwacke-Liste" besteht für den Geschädigten keinerlei weitere Pflicht zur Recherche, insb. nicht im Internet.[14] Eine Nachfragepflicht beim Vermieter bzgl. eines möglichen Werkstattersatztarifs hat die Rechtsprechung dem Unfallgeschädigten bislang explizit nicht auferlegt. Jedenfalls sofern er keinen Anlass hat, an der Angemessenheit des ihm angebotenen Tarifs zu zweifeln, besteht eine solche richtigerweise nicht.

[14] OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.11.2012 – 6 U 23/12, NZV 2013, 503; LG Berlin, Urt. v. 2.10.2014 – 41 S 8/14; AG Ahrensburg, Urt. v. 23.1.13 – 49a C 328/12.

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