Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz bei Verkehrsunfall eines Taxifahrzeugs: Ersatzfähige Kosten eines Miettaxis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für einen Taxiunternehmer, der mehrere Taxis betreibt, gehört ein Verkehrsunfall mit der Folge des Ausfalls eines Taxis zu den zu erwartenden und kalkulierbaren Vorgängen, so dass von diesem erwartet werden kann, dass er sich auf einen potentiellen Ausfall vorbereitet, also laufend die Angebote und Konditionen von regionalen und überregionalen Miettaxiunternehmen und anderen Taxiunternehmen sondiert, um im Ernstfall schnell und sachgerecht reagieren zu können (Rz. 9).

2. Der Geschädigte ist gehalten, im Rahmen seiner zu fordernden subjektiven Voraussetzungen (hier eines ordentlichen Taxiunternehmers), ein günstiges Angebot unter den gegebenen Voraussetzungen "ohne weiteres" zu erhalten. Dem geschädigten Taxiunternehmer kann nicht zugemutet werden, dass er sich vor der fernmündlichen Mitteilung der Preise von Autovermietern zur Bezahlung einer Gebühr (hier 50 EUR) bereit erklärt (Rz. 12).

3. Ein Tarif, der aufgrund von Vereinbarungen mit Versicherungen angeboten wird, kann nicht Maßstab sein (Rz. 12).

 

Normenkette

BGB § 249 Abs. 2 S. 1, § 254 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Urteil vom 23.04.2009; Aktenzeichen 41 O 2968/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten vom 2.5.2009 gegen das Endurteil des LG Landshut vom 23.4.2009 (Az. 41 O 2968/08) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

A. 1Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 II, 313a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

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Entscheidungsgründe

B. 2Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Das LG hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht auf restliche Mietwagenkosten bejaht, soweit der Klageanspruch nicht rechtskräftig abgewiesen wurde.

1. Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung i.S.d. § 249 Satz 2 BGB (vgl. BGH, VersR 1974, 90; VersR 1985, 283, 284; VersR 1985, 1092). Der Schädiger hat sie jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. So ist der Anspruch auf Schadensersatz bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs wie hier einem Taxi schon durch § 251 Abs. 2 BGB begrenzt (vgl. BGH NJW 2005, 51; VersR 1994, 64, 65).

2. Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; BGH, VersR 2006, 986, 987; VersR 2007, 516, 517; VersR 2008, 235, 237; VersR 2007, 1144; VersR 2008, 699, 700). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH NJW 2009, 58).

3. Darüber hinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung deshalb nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-) Tarif zugänglich war. Dabei kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und ggf. ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistung des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akz...

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