Die Kl. macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 26.7.2013 gegen 18:20 Uhr geltend. Die Kl. fuhr mit ihrem bei ihrer Streithelferin haftpflichtversicherten Kfz auf einer Kreisstraße. Ihr folgte die Zeugin B mit ihrem BMW, als sich die Kl. einem querenden Weg näherte, der nach links abging. Der Weg war für Kfz mit Ausnahme des landwirtschaftlichen Verkehrs verboten, was durch die Verkehrszeichen 260 und 138 angeordnet worden war. Eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h war in diesem Bereich angeordnet. Die Kl. bog in den kreuzenden Weg nach links ab und kollidierte mit dem Fahrzeug des Bekl. zu 1), der an der Zeugin B vorbeifahrend im Überholen begriffen war. Der Bekl. zu 1) erfasste mit seinem Fahrzeug, dessen Halter der Bekl. zu 2) war und das bei der Bekl. zu 3) haftpflichtversichert ist, auch den Zeugen G, der mit seinem Fahrrad in gleicher Fahrtrichtung wie die Kl. in den Waldweg einbiegen wollte. Die Kl. erlitt bei dem Unfall schwere Verletzungen.

Das LG hat am 13.10.2017 ein Grund- und Teilurteil erlassen. Darin hat es den auf Schmerzensgeld gerichteten Klageantrag zu 2) sowie die bezifferten Zahlungsanträge zu 1) und 4) mit der Maßgabe für gerechtfertigt erklärt, dass zu Lasten der Kl. ein Mitverschulden von einem Drittel zu berücksichtigen sei. Es hat außerdem festgestellt, dass die Bekl. als Gesamtschuldner der Kl. zwei Drittel aller weiteren immateriellen und materiellen Schäden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall zu erstatten hätten, soweit kein Leistungsübergang auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte erfolgt sei. Das weitergehende Feststellungsbegehren der Kl. hat das Gericht abgewiesen (Klageantrag zu 3).

Hiergegen richten sich die Berufungen der Kl. und ihrer Streithelferin und der Bekl., die die Verurteilung der Bekl. in voller Höhe weiterverfolgen bzw. die Abweisung der Klage.

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