1. In der Berufsunfähigkeitsversicherung kann ein selbstständiger Gas- und Wasserinstallateur nicht auf eine Tätigkeit als medizinisch-technischer Laborassistenz verwiesen werden.

2. Hat der Versicherte neue berufliche Fähigkeiten erworben, so setzt die Verweisung voraus, dass der Versicherte eine Festanstellung gefunden hat.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Karlsruhe, Urt. v. 6.12.2012 – 12 U 93/12

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