1. In der Berufsunfähigkeitsversicherung kann ein selbstständiger Gas- und Wasserinstallateur nicht auf eine Tätigkeit als medizinisch-technischer Laborassistenz verwiesen werden.
2. Hat der Versicherte neue berufliche Fähigkeiten erworben, so setzt die Verweisung voraus, dass der Versicherte eine Festanstellung gefunden hat.
(Leitsätze der Schriftleitung)
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