Bei diesem Klassiker des Kfz-Unfallversicherungsrechts, einer erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde,[19] die gleichwohl instruktiv ist, begehrte die Klägerin Leistungen aus einer Kfz-Vollkaskoversicherung für einen Daimler-Benz 300 SE Cabrio. Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge G., fuhr mit diesem – gerade komplett sanierten – Fahrzeug abends zusammen mit zwei Freunden, in einer langgezogenen Rechtskurve kam er ins Schleudern und prallte gegen einen Ampelmast. Der Pkw wurde dabei erheblich beschädigt, einer der Mitinsassen erlitt leichte Verletzungen. Der Zeuge G. verließ unmittelbar nach dem Unfall die Örtlichkeit. Die Gründe dafür sind streitig. Einige Zeit später am Abend nahm er telefonischen Kontakt mit dem einen Mitinsassen auf und bat ihn u.a., gegenüber der Polizei seinen Namen anzugeben und ihn als Fahrzeugführer zu benennen. Die Polizeibeamten fanden auf der Beifahrerseite eine leere Flasche Wodka und neben der Fahrertür auf der Straße eine zweite zerstörte Flasche Wodka. Bei den beiden Mitinsassen wurden Blutalkoholwerte von 2,28 und 3,88 Promille festgestellt. Der Zeuge G. begab sich am Folgetag in ein Krankenhaus und wurde dort ambulant wegen Schmerzen im Bereich der Thoraxapertur behandelt. Außerdem suchte er einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie auf, bei dem er schon länger in Behandlung war. Gegen den Zeugen G. wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Unfalls eingeleitet, das schließlich nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen. Denn der Zeuge G. habe durch das Verlassen der Unfallstelle die vertragliche Obliegenheit nach § 7 I (2) b AKB verletzt, alles zur Aufklärung des Tatbestands und zur Minderung des Schadens Dienliche zu tun, was nach § 6 Abs. 3 VVG a.F. i.V.m. § 7 V (4) AKB die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge habe. Es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge G. sich schuldhaft als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt hat (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die Klägerin habe die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG a.F. nicht zu widerlegen vermocht, insbesondere sei ihr nicht der Nachweis der Schuldunfähigkeit des Zeugen G. gelungen, denn dass ein Schock im medizinischen Sinne nach dem Unfall vorgelegen habe, sei nicht bewiesen. Dagegen spreche deutlich das Verhalten des Zeugen G. nach dem Unfall. Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte – wie einleitend erwähnt – keinen Erfolg. Die Beweiswürdigung der Instanzgerichte war allerdings nicht vollständig gelungen. Zwar sind die Anforderungen an den Vortrag zu einem Schockzustand sehr streng. Nach ständiger Rechtsprechung sind Gehirnerschütterung und Nervenschock Erscheinungen, wie sie sich erfahrungsgemäß sehr häufig bei Menschen zeigen, die einen schweren Verkehrsunfall durchgemacht haben und lassen noch nicht darauf schließen, der Betroffene sei bewusstlos oder befinde sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit. Das gilt namentlich auch für den sogenannten Unfallschock, der meist schnell abklingt und nur selten eine solche Stärke erreicht, dass eine die Willensfreiheit ausschließende Bewusstseinsstörung eintritt. Nur wenn weitere außergewöhnliche Umstände hinzutreten, kann je nach Lage des Falls die Annahme begründet sein, der Versicherte habe den Unfallort infolge einer elementaren, ein bewusstes und damit vorsätzliches Handeln vorübergehend ausschaltenden Schreckreaktion verlassen.[20] Nach dem Vortrag der Klägerin und des Zeugen G. sowie dessen Reaktion unmittelbar nach dem Unfall war ein Unfallschock nicht ohne weiteres auszuschließen. Anhaltspunkte für diesen gab es, so dass ein medizinisches Gutachten veranlasst gewesen wäre, wenn es nur auf den Unfallzeitpunkt angekommen wäre. Dies alles konnte aber letztlich dahin stehen, denn jedenfalls war der Schockzustand zum Zeitpunkt des Telefonats des Zeugen G. mit dem anderen Mitinsassen soweit abgeklungen, dass er nunmehr verpflichtet war, sich nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB sofort bei der Polizei zu melden, um die entsprechenden Feststellungen zu ermöglichen. Da er das nicht getan hatte, blieb es auf jeden Fall bei der Leistungsfreiheit des Versicherers. Dies leitet abschließend über zu dem am 21.11.2012 entschiedenen Fall des Senats.[21]

[19] BGH IV ZR 324/12 – n.v.
[20] BGH, Urt. v. 5.7.1965 – II ZR 192/63, VersR 1965, 949; v. 27.1.1966 – II ZR 5/64, VersR 1966, 458 f.; v. 25.4.1966 – II ZR 148/64, VersR 1966, 579 f.
[21] BGH IV ZR 97/11, zfs 2013, 91.

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