StVG § 3 Abs. 1 S. 1 § 24a Abs. 2; FeV § 11 Abs. 7 § 46 Abs. 1 § 46 Abs. 3, Anlage 4 Nr. 9.2.2

 

Leitsatz

1. Die Annahme gelegentlichen Cannabiskonsums setzt nicht mehr als zwei selbstständige Konsumvorgänge voraus (Fortführung der Senatsrechtsprechung).

2. Das Messergebnis bei der Ermittlung der THC-Konzentration im Blutserum ist ohne Abzüge für etwaige Messungenauigkeiten verwertbar, wenn die Messung nach den Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie durchgeführt wurde.

3. Ein gelegentlicher Cannabiskonsument trennt nicht hinreichend zwischen Konsum und Fahren, wenn er mit einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml oder mehr im Blutserum ein Fahrzeug führt (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urt. v. 13.12.2007 – 10 S 1272/07, [zfs 2008, 172 =] VBlBW 2008, 274). Auf die Feststellung konsumbedingter konkreter Ausfallerscheinungen kommt es insoweit nicht an. Unberührt bleibt die Würdigung solcher Ausfallerscheinungen im Einzelfall, die je nach Ausmaß auch unterhalb des allgemeinen Risikogrenzwerts von 1,0 ng/ml zur Verneinung des Trennungsvermögens führen kann.

VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2012 – 10 S 3174/11

Mitgeteilt von den Richtern des 10. Senats des

VGH Baden-Württemberg, Mannheim

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