Die Kl. hat die Rückabwicklung eines Neuwagenkaufvertrages verfolgt. Die Kl. hatte im Februar 2009 ein Neufahrzeug bestellt, das der Kl. Ende Juni 2009 übergeben wurde. Die Bekl. hatte einen Transportschaden auf der linken Seite des Fahrzeuges behoben und hierüber die Kl. nicht informiert. Die Kl. wurde im Dezember 2009 auf eine erhöhte Lackschichtdicke der linksseitigen Tür hingewiesen. Die Kl. lehnte eine ihr von der beklagten Verkäuferin angebotene Ausgleichszahlung von 1.000 EUR ab. Die Kl. focht schließlich den Kaufvertrag wegen einer nach ihrer Ansicht vorliegenden arglistigen Täuschung an und erklärte gleichzeitig den Rücktritt vom Vertrag. Die Kl. hat behauptet, vor der Übergabe des Fahrzeuges sei an beiden linksseitigen Fahrzeugtüren großflächig gespachtelt und nachlackiert worden. Der Geschäftsführer der Bekl. habe ihr zunächst angeboten, den Pkw zurückzunehmen, wenn sie mit der angebotenen Zahlung von 1.000 EUR "nicht klar käme". Nachdem sie das Zahlungsangebot abgelehnt habe, habe der Geschäftsführer der Bekl. erklärt, die Sache sei für ihn erledigt. Die Kl. hat die Rückgewähr des Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Pkw und die Feststellung des Annahmeverzuges der Bekl. verfolgt. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages hat die Bekl. behauptet, der Transportschaden habe in einem kleinen fachgerecht beseitigten Kratzer an der linken hinteren Tür bestanden. Die Tür sei auch nachlackiert und zur optischen Angleichung die vordere Tür beilackiert worden. Der Geschäftsführer der Bekl. habe die Rücknahme des Pkw nicht zugesagt, sondern lediglich aus Kulanz die Zahlung von 1.000 EUR im Dezember 2009 erneut angeboten. Die Bekl. hat weiterhin gerügt, dass ihr eine Frist zur Nacherfüllung nicht gesetzt worden sei und die in Abzug gebrachte Nutzungsentschädigung sei zu gering bemessen. Das LG hat unter Bejahung einer durchgreifenden Anfechtung des Kaufvertrages der Klage unter Abzug einer Nutzungsentschädigung von 2.339,85 EUR im Wesentlichen stattgegeben. Die Berufung der Bekl. führte zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Klage.

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