Nicht selten kommt es vor, dass Verkehrsdurchsagen im Radio auf verlorene Ladung bzw. Fahrzeugteile hinweisen, die eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer darstellen. Bezüglich des Verursachers ist die Polizei regelmäßig auf Zeugenaussagen angewiesen. Insbesondere wenn es um verlorene Ladungsteile geht, verlaufen die Ermittlungen nach den Verantwortlichen häufig im Sande. Aber auch bei den konkret Gefährdeten ist es oft so, dass diese unbekannt bleiben, wenn sie nicht selbst die Polizei verständigt haben. Kommt es zum Verkehrsunfall oder "nur" zur konkreten Gefahr anderer Personen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert, stellt sich die Frage, ob neben einer Ordnungswidrigkeit i.S.d. StVO auch eine Straftat i.S.d. § 315b StGB, Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, in Betracht kommt.

§ 315b StGB erfasst grundsätzlich Eingriffe von außen in die Verkehrssicherheit. In erster Linie denkt man dabei an Steinewerfer auf der Autobahn, an Personen, die Gully-Deckel ausheben, Bänder über die Fahrbahn spannen oder sonstige Hindernisse in den Fahrverkehr bringen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass verkehrsinternes Fehlverhalten unter die Bestimmung subsumiert werden kann. In diesen Fällen muss das Fahrzeug bzw. Beförderungsmittel zweckentfremdet werden. Zu denken sind dabei in erster Linie an "Abdrängvorgänge", "Zufahren auf Personen" und Ähnliches.

In der Literatur wird auch die verlorene Ladung genannt. In den zitierten Fällen wurden Ladung oder sonstige Gegenstände, die der Fahrzeugführer verloren hatte, nicht wieder entfernt. Dadurch können konkrete Gefahren entstehen. Ist dies der Fall, wird der Anfangsverdacht des § 315b StGB begründet. Dabei wird von einem Unterlassungsdelikt ausgegangen.

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