Die Parteien streiten um gesamtschuldnerische Ausgleichsansprüche nach einem Verkehrsunfall.

Die Bekl. zu 2 (zukünftig: Bekl.) ist Halterin eines von ihr geleasten Fahrzeugs, das am 29.7.2006 bei einem Unfall beschädigt wurde. An dem Unfall waren das bei der Kl. haftpflichtversicherte Fahrzeug einerseits sowie andererseits das vom früheren Bekl. zu 1 geführte, auf Namen der Bekl. gehaltene und im Eigentum der Leasinggeberin stehende Fahrzeug beteiligt. Die Unfallursache hat im Verfahren nicht geklärt werden können.

Die Kl. hat die Schadensersatzansprüche der Leasinggeberin vollständig reguliert und begehrt von den Bekl. den Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 50 % der regulierten Kosten. Das AG hat der Klage gegenüber dem früheren Bekl. zu 1 hinsichtlich der regulierten Kosten stattgegeben; die Klage gegen die Bekl. hat es abgewiesen. Gegen das erstinstanzliche Urt. hat die Kl. mit einem am 23.3.2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Nachdem am 27.3.2009 die geltend gemachte Forderung ausgeglichen worden ist, hat sie den Rechtsstreit hinsichtlich ihrer Hauptforderung für erledigt erklärt und den Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt. Die Bekl. hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Das BG hat daraufhin entsprechend dem Antrag der Kl. festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, und die Bekl. verurteilt, an die Kl. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 EUR zu zahlen. Mit der vom BG zugelassenen Revision verfolgt die Bekl. ihren Klageabweisungsantrag weiter.

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