Bei Leasingfahrzeugen fallen in der Regel das Eigentum und die Haltereigenschaft auseinander. Der Leasinggeber ist Eigentümer des Leasingfahrzeugs, während der Leasingnehmer Halter des Fahrzeugs ist.

Wenn nach einem Unfall des Leasingfahrzeugs die Haftungsverteilung nach § 17 StVG vorzunehmen ist, stellt sich die Frage, ob und unter welchen Umständen die Betriebsgefahr des Leasingfahrzeugs dem Leasinggeber zugerechnet werden kann.

Nach der Rechtsprechung des BGH gilt: Ein Leasinggeber, der Eigentümer aber nicht Halter des Leasingfahrzeugs ist und Schadensersatzansprüche gemäß § 823 BGB wegen Verletzung seines Eigentums am Leasingfahrzeugs bei einem Verkehrsunfall geltend macht, braucht sich weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrers des Leasingfahrzeugs, noch die Betriebsgefahr des Leasingfahrzeugs anspruchsmindernd zurechnen lassen.[14] Der BGH lehnt eine durchgehende Gleichstellung von Eigentümer und Halter im Rahmen des § 17 StVG ab, weil dies vom Gesetzgeber nicht gewollt war und es damit nicht gerechtfertigt ist, gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut die auf den Fall des unabwendbaren Ereignisses beschränkte Haftungsgleichstellung von Eigentümer und Halter auf die von § 17 Abs. 1 und 2 StVG erfassten Fälle zu übertragen. Auch eine Zurechnung von Mitverschulden und Betriebsgefahr nach § 9 StVG lehnt der BGH ab. Nach dieser Bestimmung finden, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt hat, die Vorschriften des § 254 BGB mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht. Da sich § 9 StVG nur auf Ansprüche eines Geschädigten bezieht, der Ansprüche aus dem StVG erhebt (§§ 7, 18 StVG), scheidet eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift auf deliktische Schadensersatzansprüche im Sinne des § 823 BGB aus. Eine Anspruchsminderung wegen Mitverschuldens ist nach dem Deliktsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelmäßig nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 254 BGB vorliegen, der jedoch im Gegensatz zu § 9 StVG dem Geschädigten das Verschulden desjenigen nicht zurechnet, der die tatsächliche Gewalt über die (beschädigte) Sache ausübt.

Anders sieht die Rechtslage allerdings aus, wenn der Leasinggeber seine Ansprüche auf die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG oder das vermutete Verschulden gemäß § 18 StVG stützen muss, weil er ein Verschulden des Unfallgegners im Sinne von § 823 BGB nicht beweisen kann. In diesem Fall können sich der Halter und der Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs gemäß § 17 Abs. 3 StVG auch gegenüber dem Leasinggeber, der nicht Halter ist, auf den Ausschlussgrund der Unabwendbarkeit berufen, weil § 17 Abs. 3 S. 3 StVG auch dem Eigentümer entgegen gehalten werden kann.

In diesem Fall kann der gegnerische Halter dem Leasinggeber auch ein Verschulden des Fahrers des Leasingfahrzeugs gem. § 9 StVG anspruchkürzend entgegenhalten.[15] § 9 StVG sieht vor, dass im Rahmen der Gefährdungshaftung ein Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleichgestellt wird und damit entsprechend § 254 BGB berücksichtigt werden kann. Aber auch in diesem Fall gilt, dass der Halter, der selbst aus der Betriebsgefahr in Anspruch genommen wird, dem Leasinggeber nicht die Betriebsgefahr des Leasingfahrzeugs entgegenhalten kann.[16] Eine analoge Anwendung des § 17 Abs. 2 und 3 StVG auf den Eigentümer, der nicht Halter ist, lehnt der BGH ab. Auch § 9 StVG lässt nur die Zurechnung eines Verschuldens zu. Hier schließt der BGH ebenfalls eine Erweiterung auf die Betriebsgefahr aus.

Nachdem sich der BGH hiernach für eine enge Lösung entschieden hat und davon ausgeht, dass der Gesetzgeber die Zurechnungsvorschriften in § 9 und § 17 StVG bewusst so gefasst hat (und das Problem nicht etwa übersehen hat), bedarf dieser Umstand einer Lösung durch den Gesetzgeber. § 17 StVG muss entsprechend ergänzt werden, so dass auch dem Eigentümer die bloße Betriebsgefahr seines Fahrzeugs entgegengehalten werden kann. Durch das Auseinanderfallen von Haltereigenschaft und Eigentum wird der Eigentümer ungerechtfertigt besser gestellt als der Halter, der zugleich Eigentümer ist. Es ist auch sachgerecht, dem Eigentümer die Gefahr des von ihm dem Halter zur Verfügung gestellten Fahrzeugs zuzurechnen. Er kann das Risiko für sein Fahrzeug durch eine Vollkaskoversicherung absichern.

[15] Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, § 9 Rn 9.

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