Bis dato konnte man von einer – nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 12.10.2004[1] – zwischenzeitlich wieder gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgehen.

Vier Jahre nach dieser Entscheidung hat sich aus einer Vielzahl von Urteilen, die auf die richtungweisende Entscheidung des BGH aufbauten, ein dreistufiges Prüfsystem herausgebildet, das vom BGH und den Instanzgerichten ziemlich konsequent eingehalten wird.[2]

In der 1. Stufe wird die Erforderlichkeit des "Unfallersatztarifs" geprüft, die vom BGH ohne weiteres bejaht wird, sobald eine unfalltypische Anmietsituation vorliegt.

In der 2. Stufe ist festzustellen, ob dem Geschädigten ein günstigerer Tarif zugänglich war.[3] Ist dem Geschädigten in seiner konkreten Anmietsituation ohne weiteres kein günstigerer Mietwagentarif zugänglich, kann die Höhe der Mietwagenkosten dahin gestellt bleiben. Dem Geschädigten sind die Mietwagenkosten dann in voller Höhe zu erstatten. Der Prüfschritt 3 entfällt.

In der 3. Stufe wird dann die Angemessenheit des abgerechneten Tarifs überprüft. Inwieweit der Tarif angemessen ist, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei auch ein normaler Aufschlag auf den "Normaltarif in Betracht kommt.[4] "

Es hat sich im Laufe der Zeit in der ständigen Rechtsprechung folgende Methodik heraus kristallisiert, wie die Ermittlung der angemessenen Mietwagenkosten zu erfolgen hat:

Normaltarif + 30 % Aufschlag + Nebenkosten

Der Tatrichter hat folglich zunächst den angemessenen Normaltarif zu ermitteln. Es stellt sich nun die Frage nach der geeigneten Schätzgrundlage.

In der Praxis hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass bei der Schätzung auf den Schwacke-Automietpreisspiegel (AMP) abzustellen ist.

[2] Vgl. hierzu Richter Dr. Mihai Vuia, NJW 2008, 2369 ff.
[3] BGH, VersR 2005, 850.
[4] BGH, zfs 2008, 383.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge