1) Der Geschädigte kann im Falle der Beschädigung eines privat genutzten Fahrzeugs eine Nutzungsausfallentschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit verlangen.

2) Verfügt der Geschädigte nicht über die Mittel zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten und zeigt er dies dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung an, ohne dass diese den Betrag der erforderlichen Reparaturkosten leisten, kann der Geschädigte Nutzungsausfall für den gesamten Zeitraum der hierdurch verlängerten Reparatur verlangen.

(Leitsatz der Schriftleitung)

AG Magdeburg, Urt. v. 21.1.2009 - 140 C 24569/08 (140)

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