Das AG hat den Betr. am 4.5.2007 wegen einer am 29.3.2006 außerhalb und einer am 18.9.2006 innerhalb geschlossener Ortschaften jeweils fahrlässig begangenen Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 39 km/h bzw. um 18 km/h, im letzten Fall in Tateinheit mit einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der unerlaubten Nutzung eines Mobiltelefons zu Geldbußen von 150 EUR und 35 EUR verurteilt. Wegen der Tat vom 29.3.2006 hat das AG gegen den Betr. in Übereinstimmung mit dem insoweit ergangenen Bußgeldbescheid vom 11.4.2006 zusätzlich ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes gem. §§ 24, 25 Abs. 1 S. 1 2. Alt., 26 a StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV verhängt. Mit seiner ausdrücklich auf die Verurteilung wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 29.3.2006 und insoweit weiter auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde, mit welcher sich der Betr. gegen die Verhängung des Fahrverbots wendet, rügt der Betr. die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

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