1) Dem Antrag der Partei, den gerichtlich bestellten Gutachter zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, ist stattzugeben. Eine Ablehnung dieses Antrages mit der Begründung, das Gericht sehe keinen weiteren Aufklärungsbedarf, stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Partei dar (vgl. BGH NJW- RR 2001, 1431, 1432; BGH NJW 1998, 162).

2) Eine Ablehnung des Antrages mit der Begründung, die Fragen an den Sachverständigen seien zu wenig konkret formuliert, ist nicht möglich. Vielmehr genügt es (für die Vorbereitung der übrigen Verfahrensbeteiligten), dass die Richtung der Fragestellung erkennbar ist (vgl. BGH NJW- RR 2006, 1503; BGH NJW 1997, 870; BGH NZV 2005, 463; BGH NJW 2004, 2828, 2830).

3) Wird erst im beabsichtigten abschließenden Termin zur mündlichen Verhandlung der Antrag auf Ladung zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens gestellt, kann eine Zurückweisung dieses Antrages nur dann erfolgen, wenn zuvor dem Antragsteller nach Zugang des Gutachtens wirksam eine Frist zur Stellungnahme gesetzt worden ist. Das setzt voraus, dass das Gericht (nicht der Vorsitzende allein) eine Belehrung über die Folgen der Fristversäumung erteilt hat (vgl. BGH NJW- RR 2001, 1431, 1432). Der Inhalt der Verfügung muss so deutlich gefasst sein, dass bei der betroffenen Partei von Anfang an keine Fehlvorstellungen über die gravierenden Folgen der mit der Nichtbeachtung der Frist verbundenen Nachteile aufkommen können (vgl. BGH VersR 2002, 120, 121; BGH VersR 1990, 673).

4) Ergibt die Anhörung eines Sachverständigen, dass er in einem Privatgespräch mit einem weiteren Sachverständigen dessen festgestellte Befundtatsachen als Anknüpfungstatsachen seinem Gutachten zu Grunde gelegt hat, ist trotz ordnungsgemäßer Fristsetzung und unterbliebener Beantragung der Ladung des weiteren Gutachters ein nunmehr gestellter Antrag auf Ladung des weiteren Gutachters nicht verspätet. Vielmehr ist nicht vorhersehbarer neuer Aufklärungsbedarf entstanden.

RiOLG Heinz Diehl, Frankfurt am Main

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge